Das bürgerliche Recht legt im BGB eine gesetzliche Erbfolge fest. Sie tritt dann in Kraft, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
Hierbei sind:
Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.
Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine Schenkung können Sie eventuell unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.
Zu Erneuerungen und Aktualisierungen des Erbrechts empfiehlt es sich, einen Juristen zurate zu ziehen.
Dieser Link des Bundesjustizministeriums stellt weiterführende Informationen als Download zur Verfügung.